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OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Amtshaftung bei Nichterteilung der Baugenehmigung wegen nicht gesicherter Erschließung; Gesicherte Erschließung trotz fehlender Widmung eines Nachbargrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche; Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung einer Verkehrsfläche gemäß ...
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 08.07.2022 - 3 O 20/21
- OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 2 U 26/22
- OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18
Gewohnheitsrechtliches Wegerecht auf Nachbargrundstücken
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22
Nur diesbezüglich ist im Übrigen in dem Beschluss vom 17.03.2023 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2020 verwiesen worden, wonach in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB, nicht aber durch tatsächliche Übung entstehen kann (V ZR 155/18, NJW 2020, 1360, Rn. 10). - BVerwG, 30.10.2002 - 8 C 24.01
Rückübertragungsausschluss; Widmung zum Gemeingebrauch; konkludente Widmung; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22
Die straßenrechtliche Widmung erfordert demnach - abweichend von Widmungen in anderen Bereichen des Rechts der öffentlichen Sachen und im älteren Straßenrecht (zur konkludenten Widmung zum Gemeingebrauch nach dem Recht der DDR s. etwa BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 8 C 24/01, VIZ 2003, 284 m.w.N.) - einen formalisierten Rechtsakt, was der Annahme einer konkludenten Widmung entgegensteht (…vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 VwVfG, Rn. 321 m.w.N.). - VGH Bayern, 21.02.1989 - 8 B 87.00100
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22
Die von der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird und aufgrund ihrer Zweckrichtung und ihrer öffentlich-rechtlichen Natur bindend und nicht widerruflich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.02.1989 - 8 B 87.00100, NVwZ 1990, 280; s. auch Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Bd. 1, Abschnitt 11.00, Nr. 2.1.1.1).